Jugendhilfeausschuss: Unterschied zwischen den Versionen

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===Stimmberechtigte Mitglieder===
===Stimmberechtigte Mitglieder===
⅗ der stimmberechtigten Mitglieder werden durch die Vertretungskörperschaft des öffentlichen Trägers (= Rat der Stadt Oldenburg) besetzt. Die übrigen werden durch Vertreter [[Anerkannter freier Träger|freier Träger]] besetzt.<ref name=":0">{{§|71|SGB VIII|juris|text=§ 71 Abs. 1 SGB VIII}}</ref>
⅗ der stimmberechtigten Mitglieder werden durch die Vertretungskörperschaft des öffentlichen Trägers (= Rat der Stadt Oldenburg), ⅖ durch Vertreter [[Anerkannter freier Träger|freier Träger]] besetzt.<ref name=":0">{{§|71|SGB VIII|juris|text=§ 71 Abs. 1 SGB VIII}}</ref>


Das Ausführungsgesetz in Niedersachsen sieht vor, dass der Jugendhilfeausschuss entweder 10 oder 15 stimmberechtigte Mitglieder hat<ref name=":1">{{§§|URL|2=http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KJHGAG+ND+%C2%A7+3&psml=bsvorisprod.psml&max=true|3=§ 3 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII}}</ref>. Der Rat der Stadt Oldenburg hat sich in der aktuellen Legislaturperiode auf 15 stimmberechtigte Mitglieder festgelegt.
Das Ausführungsgesetz in Niedersachsen sieht vor, dass der Jugendhilfeausschuss entweder 10 oder 15 stimmberechtigte Mitglieder hat<ref name=":1">{{§§|URL|2=http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KJHGAG+ND+%C2%A7+3&psml=bsvorisprod.psml&max=true|3=§ 3 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII}}</ref>. Der Rat der Stadt Oldenburg hat sich in der aktuellen Legislaturperiode auf 15 stimmberechtigte Mitglieder festgelegt.