Jugendhilfeausschuss: Unterschied zwischen den Versionen

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Er gehört zu den so genannten Pflichtausschüssen, das bedeutet jede Kommune muss einen Jugendhilfeausschuss haben.
Er gehört zu den so genannten Pflichtausschüssen, das bedeutet jede Kommune muss einen Jugendhilfeausschuss haben.


== Besetzung ==
==Besetzung==
Die Besetzung ist besonders. So werden 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder durch die Vertretungskörperschaft des öffentlichen Trägers (= Rat der Stadt Oldenburg) besetzt. Die übrigen 2/5 werden durch Vertreter [[Anerkannter freier Träger|freier Träger]] besetzt.
der stimmberechtigten Mitglieder durch die Vertretungskörperschaft des öffentlichen Trägers (= Rat der Stadt Oldenburg) besetzt. Die übrigen werden durch Vertreter [[Anerkannter freier Träger|freier Träger]] besetzt. <ref>{{§|71|SGB VIII|juris|text=§ 71 Abs. 1 SGB VIII}}</ref>


Das Ausführungsgesetz in Niedersachsen sieht vor, dass der Jugendhilfeausschuss entweder 10 oder 15 stimmberechtigte Mitglieder hat. Die Stadt Oldenburg hat sich auf 15 stimmberechtigte Mitglieder festgelegt.
Das Ausführungsgesetz in Niedersachsen sieht vor, dass der Jugendhilfeausschuss entweder 10 oder 15 stimmberechtigte Mitglieder hat<ref>{{§§|URL|2=http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KJHGAG+ND+%C2%A7+3&psml=bsvorisprod.psml&max=true|3=§ 3 Abs. 1 S. 1 Nds. AG SGB VIII}}</ref>. Die Stadt Oldenburg hat sich auf 15 stimmberechtigte Mitglieder festgelegt.


In der Stadt Oldenburg entfallen folglich 9 Stimmen auf Mitglieder des Rates und 6 Stimmen auf Vertreter freier Träger.
In der Stadt Oldenburg entfallen folglich 9 Stimmen auf Mitglieder des Rates und 6 Stimmen auf Vertreter freier Träger.


Für die Vertreter freier Träger sollen die Vorschläge von Jugendverbänden angemessen berücksichtigt werden <ref>{{§|71|SGB VIII|juris|text=§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII}}</ref>. Das niedersächsische Ausführungsgesetz konkretisiert, dass die Hälfte, also 3 stimmberechtigte Mitglieder, durch Träger der Jugendarbeit besetzt werden sollen.
Für die Vertreter freier Träger sollen die Vorschläge von Jugendverbänden angemessen berücksichtigt werden<ref>{{§|71|SGB VIII|juris|text=§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII}}</ref>. Das niedersächsische Ausführungsgesetz konkretisiert, dass die Hälfte, also 3 stimmberechtigte Mitglieder, durch Träger der Jugendarbeit besetzt werden sollen<ref>{{§§|URL|2=http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KJHGAG+ND+%C2%A7+3&psml=bsvorisprod.psml&max=true|3=§ 3 Abs. 1 S. 3 Nds. AG SGB VIII}}</ref>.


== Einzelnachweise ==
==Einzelnachweise==
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