Jugendhilfeausschuss: Unterschied zwischen den Versionen
Simon (Diskussion | Beiträge) KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
Simon (Diskussion | Beiträge) |
||
| Zeile 4: | Zeile 4: | ||
==Besetzung== | ==Besetzung== | ||
⅗ der stimmberechtigten Mitglieder durch die Vertretungskörperschaft des öffentlichen Trägers (= Rat der Stadt Oldenburg) besetzt. Die übrigen ⅖ werden durch Vertreter [[Anerkannter freier Träger|freier Träger]] besetzt.<ref name=":0">{{§|71|SGB VIII|juris|text=§ 71 Abs. 1 SGB VIII}}</ref> | ⅗ der stimmberechtigten Mitglieder werden durch die Vertretungskörperschaft des öffentlichen Trägers (= Rat der Stadt Oldenburg) besetzt. Die übrigen ⅖ werden durch Vertreter [[Anerkannter freier Träger|freier Träger]] besetzt.<ref name=":0">{{§|71|SGB VIII|juris|text=§ 71 Abs. 1 SGB VIII}}</ref> | ||
Das Ausführungsgesetz in Niedersachsen sieht vor, dass der Jugendhilfeausschuss entweder 10 oder 15 stimmberechtigte Mitglieder hat<ref name=":1">{{§§|URL|2=http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KJHGAG+ND+%C2%A7+3&psml=bsvorisprod.psml&max=true|3=§ 3 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII}}</ref>. Die Stadt Oldenburg hat sich auf 15 stimmberechtigte Mitglieder festgelegt. | Das Ausführungsgesetz in Niedersachsen sieht vor, dass der Jugendhilfeausschuss entweder 10 oder 15 stimmberechtigte Mitglieder hat<ref name=":1">{{§§|URL|2=http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KJHGAG+ND+%C2%A7+3&psml=bsvorisprod.psml&max=true|3=§ 3 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII}}</ref>. Die Stadt Oldenburg hat sich auf 15 stimmberechtigte Mitglieder festgelegt. | ||