Jugendhilfeausschuss: Unterschied zwischen den Versionen
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Er gehört zu den so genannten Pflichtausschüssen, das bedeutet jede Kommune muss einen Jugendhilfeausschuss haben. | Er gehört zu den so genannten Pflichtausschüssen, das bedeutet jede Kommune muss einen Jugendhilfeausschuss haben. | ||
= Besetzung = | == Besetzung == | ||
Die Besetzung ist besonders. So werden 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder durch die Vertretungskörperschaft des öffentlichen Trägers (= Rat der Stadt Oldenburg) besetzt. Die übrigen 2/5 werden durch Vertreter [[Anerkannter freier Träger|freier Träger]] besetzt. | Die Besetzung ist besonders. So werden 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder durch die Vertretungskörperschaft des öffentlichen Trägers (= Rat der Stadt Oldenburg) besetzt. Die übrigen 2/5 werden durch Vertreter [[Anerkannter freier Träger|freier Träger]] besetzt. | ||
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In der Stadt Oldenburg entfallen folglich 9 Stimmen auf Mitglieder des Rates und 6 Stimmen auf Vertreter freier Träger. | In der Stadt Oldenburg entfallen folglich 9 Stimmen auf Mitglieder des Rates und 6 Stimmen auf Vertreter freier Träger. | ||
Für die Vertreter freier Träger sollen die Vorschläge von Jugendverbänden angemessen berücksichtigt werden | Für die Vertreter freier Träger sollen die Vorschläge von Jugendverbänden angemessen berücksichtigt werden <ref>{{§|71|SGB VIII|juris|text=§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII}}</ref>. Das niedersächsische Ausführungsgesetz konkretisiert, dass die Hälfte, also 3 stimmberechtigte Mitglieder, durch Träger der Jugendarbeit besetzt werden sollen. | ||
== Einzelnachweise == | |||
<references /> | |||